Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 02.09.2010 - 7 ME 31/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
"Nebenraum" und Nichtraucherschutz
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 2 Abs. 2 S. 1 Nds. NiRSG; § 3 Abs. 1 GastG; § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 GastG
Schankraum als Nebenraum i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) bei dort stattfindenden Veranstaltungen oder bestimmten Programmen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schankraum als Nebenraum i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) bei dort stattfindenden Veranstaltungen oder bestimmten Programmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Schankraum als Nebenraum für Raucher
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schankraum als Nebenraum i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) bei dort stattfindenden Veranstaltungen oder bestimmten Programmen
Verfahrensgang
- VG Hannover, 16.04.2010 - 11 B 6294/09
- OVG Niedersachsen, 02.09.2010 - 7 ME 31/10
Papierfundstellen
- DÖV 2010, 84
- DÖV 2010, 984
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Oldenburg, 29.04.2010 - 12 A 879/09
Zulässigkeit des Rauchens in gewerblich oder privat genutzten Räumlichkeiten bei …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.2010 - 7 ME 31/10
Eine wechselnde Nutzung von Räumen als Raucherbereich und Einkaufspassage verbietet sich daher (vgl. auch VG Oldenburg, Urt. v. 29.04.2010 - 12 A 879/09 -, juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2011 - 4 B 1703/10
Rauchverbot im Eingangsraum einer Gaststätte
Im Ergebnis wie hier Stollmann/Breitkopf, NiSchG NRW, 2. Aufl. 2010, Seite 33; Nds.OVG, Beschluss vom 2. September 2010 - 7 ME 31/10 -, GewArch 2010, 496; aA Reich Kommentar zum NischG, § 4 Rn. 5; Pöltl, VBlBW 2008, 5, 10 f. - VG Neustadt, 14.07.2011 - 4 K 222/11
Rauchverbot im Thekenraum einer Zwei-Raum-Gaststätte
Kennzeichnend für einen Nebenraum im Sinne von § 7 Abs. 3 NRSG ist danach nicht nur die untergeordnete Größe, sondern auch eine entsprechende untergeordnete Funktion, die ihn von einem Hauptraum unterscheidet (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. September 2010 - 7 ME 31/10 -, GewArch 2010, 496).